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Vernehmlassungverfahren der neuen Tierschutzverordnung
Stand: Dezember 2006
Im Dezember 2005 hat das Parlament das neue Tierschutzgesetz gutgeheissen. Infolge
dessen läuft zur Zeit das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Tierschutzverordnung
samt Erläuterungen.
Auszug der Tierschutzverordnung (PDF)
(Bestimmungen betreffend Schildkröten)
Weitere PDF-Dokumente zur neuen Tierschutzverordnung sind auf der Website des Bundesamtes
für Veterinärwesen BVET
www.bvet.ch
abzurufen.
Siehe dazu auch folgenden Artikel (in PDF-Format) Zeitschrift TESTUDO:
TESTUDO_2006_Vol_15_Heft_3_Seite_5,
erschienen im September 2006.
Persönliche Stellungnahme zu den Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung bezüglich
Schildkröten
Allgemein
Meine Enttäuschung über die Bestimmungen im Entwurf der neuen Tierschutzverordnung
betreffend Schildkröten ist gross. Die grundsätzlichen Anliegen und Ziele, die den
Bestimmungen zugrunde liegen sind zwar lobenswert:
- Erhöhung der Fachkenntnisse der TierhalterInnen durch Ausbildungkurse und Weiterbildungsmassnahmen
- Information der Öffentlichkeit
- Effizienter Vollzug
- Mindestanforderungen für die Haltung
Die einzelnen Ausführungsbestimmungen (siehe Auszug der Tierschutzverordnung) jedoch
können meines Erachtens die Ziele nicht erfüllen. Die Bestimmungen widerspiegeln
in keiner Weise den heutigen Kenntnisstand der Schildkrötenhaltung. Einzelne Bestimmungen
der alten Verordnung, die in Fachkreisen unbestrittenerweise
unsinnig waren, sind erneut enthalten. Ich verweise dazu beispielsweise auf die
Haltungsvorschrift eines Wasserbeckens im Gehege für Spornschildkröten (Geochelone
sulcata), einer Landschidkröte aus der Sahelzone, die in ihrem natürlichen
Lebensraum wohl noch nie ein stehendes Gewässer gesehen bzw. zum Bade genutzt hat.
Andere Ausführungen sind nicht nur unsinnig, sondern schlicht falsch wie beispielsweise
die Aufzählung der von den Bestimmungen betroffenen Schildkrötenarten, wo die deutsche
Bezeichnung teilweise nicht mit den wissenschaftlichen Namen übereinstimmen.
Gesamthaft erhält der Schildkrötenfachmann den Eindruck, dass man mit den Bestimmungen
tatsächlich die wichtigsten Haltungsparametern wie Gehegegrösse, Temperatur- und
Feuchtigkeitsbedürfnisse, Fütterung und Lichtverhältnisse für einzelne Arten regeln
wollte, aber bei sehr rudimentären, leider oftmals fachlich fragwürdigen Bestimmungen
stecken blieb. In der Realität ist die artgerechte Schildkrötenhaltung eben nicht
in ein paar Sätzen zu regeln, zu komplex sind die Sachverhalte einerseits und zu
unterschiedlich sind die Bedürfnisse der über 200 Schildkrötenarten andererseits.
So werden die gut gemeinten Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung, sofern
diese tatsächlich so in Kraft treten, zum Bumerang und das übergeordnete Ziel einer
artgerechten Haltung kann nur durch Missachtung einzelner Bestimmungen erreicht
werden.
Meine Hoffnung zur notwendigen Korrektur einzelner Bestimmungen beruht auf den Änderungsvorschlägen
der zur
Anhörung eingeladenen Interessensgruppen wie beispielsweise die Schildkröten-Interessengemeinschaft
Schweiz (SIGS), welche bezüglich der Schildkrötenhaltung zahlreiche Vorschläge fristgerecht
Mitte November 2006 eingereicht hat. Als Vorstandsmitglied der SIGS war es mir möglich
gemeinsam mit anerkannten Fachleuten
in der Schweiz alles daran setzen, fachlich einwandfreie, dem heutigen Wissenstand
in der Schildkrötenhaltung entsprechende Bestimmungen für die neue Tierschutzverordnung
vorzuschlagen.
Einzelne Kritikpunkte
- Aufzählung der Schildkrötenarten
- Die wissenschaftlichen Bezeichnungen der Schildkrötenarten sind teilweise falsch:
horsfieldii anstelle horsefieldii oder Geochelone gigantea
ist veraltet und nicht mehr geläufig. Korrekte Bezeichnung heute: Dipsochelys dussumieri.
- Die deutschen Bezeichnungen stimmen nicht mit den wissenschaftlichen Bezeichnungen
überein (Sternschildkröten werden fälschlicherweise unter den Strahlenschildkröten
subsumiert).
- Die Aufzählung einzelner Schildkrötenarten scheinen eher zufällig gewählt zu sein.
Warum einzelne Arten genannt werden und andere nicht, scheint nicht plausibel zu
sein. Zum Beispiel fehlt meines Erachtens die Gattung Pyxis, obwohl diese Schildkrötengattung
allgemein als sehr heikel zu halten gilt.
- Mindestanforderungen an die Gehegegrösse
- Bei den Angaben zu den Mindestgehegegrössen wird nicht explizit angegeben, ob Innen-
oder Aussgehege gemeint sind. Je nach Schildkrötenart ist aber genau diese Unterscheidung
wichtig. Für tropische Landschildkröten sollten sich die Mindestangaben auf Innengehege
beziehen, bei europäischen Landschildkrötenarten auf Aussengehege.
- Die Angaben in Länge und Breite
des Geheges ist verwirrend und für Angaben der Mindestgehegegrössen auch unsinnig.
Es ist ja wohl kaum gemeint, dass ein Gehege für europäische Landschildkröten ein
bestimmtes Längen-/Breitenverhältnis aufweisen sollte. Flächenangaben mit der Körperlänge
multipliziert wären eindeutig und auch in der Praxis gut umzusetzen.
- Den Bedürfnissen der europäischen Landschildkrötenarten wird zu wenig Rechnung getragen.
Weitaus der grösste Teil der Schildkrötenhaltungen bestehen aber aus europäischen
Landschildkrötenarten. Mit Mindestgrössenangaben für Aussengehege sowie die Anforderung,
mit Wärmelampen
ausgestattete Frühbeetkästen könnte die Situation in diesen Haltungen markant verbessert
werden. Mit einer solchen einfachen Bestimmung wäre dem weitaus
grössten Teil der Schildkröten in Menschenobhut am besten gedient.
- Aufhebung der Bewilligungspflicht für Spornschildkröten (Geochelone
sulcata)
- Diese (leider) sehr oft gehaltene und gross werdende Landschildkröte hat in der
Vergangenheit den Tierschutzbehörden oftmals Probleme wegen viel zu kleinen Platzverhältnissen
bei den Haltungen verursacht. Die Bewilligungspflicht hat aber zumindest eine abschreckende
Wirkung bezüglich Anschaffung solcher grossen Schildkröten gehabt. Ausserdem war
eine Kontrolle der Spornschildkröten-Haltungen gewährleistet. Die in diesem Kontext
unerklärliche Aufhebung der Bewilligungspflicht sollte rückgängig gemacht werden.
- Zu überprüfen ist, ob nicht eine Bewilligungspflicht für besonders schwierig zu
haltende, vor allem tropische Landschildkröten eingeführt werden sollte.
- Besondere Anforderungen
- Angaben über die relative Feuchtigkeit bei einzelnen Schildkrötenangaben ist sinnvoll,
der Bereich von 40 - 80% ist jedoch viel zu gross.
- Köhler-, Waldschildkröten: Für diese Arten ist die Fütterungsvorschrift "... kaum
tierisches Protein enthalten ..." unsinnig. Diese Schildkrötenarten ernähren sich
omnivor, neben überwiegend pflanzlichem Futter wird durchaus fleischliche Kost gefressen.
Sowohl Lebensraum als auch Verdauungsorgane weisen auf das Fleisch enthaltende Nahrungsspektrum
hin.
- Versteckmöglichkeiten sind zwar bei anderen Tierarten aufgeführt (Anforderung 15),
nicht aber bei den Landschildkröten. Versteckmöglichkeiten sind aber ein ganz wichtiger
Bestandteil eines artgerechten Geheges.
- Anforderung 13, lockeres Substrat zum Vergraben, fehlt bei den Landschildkröten,
gehört aber zu deren natürlichem Verhaltungsrepertoir.
- Für tropische Landschildkröten, die im Winterhalbjahr in Innengehegen untergebracht
werden müssen, ist die Anforderung von UV-Licht wichtig (Anforderung 17). Leider
fehlt bei den Landschildkröten diese Bestimmung.
- Einzelne Schildkrötenarten, wie alle europäischen Landschildkrötenarten, vertragen
nur ein bestimmtes Geschlechterverhältnis. Zuviele Männchen in einem Gehege führen
zu tierquälerischen Auseinandersetzungen. Diese Anforderung wäre sehr wichtig, ist
aber nicht vorhanden.
- Ausbildung
- Artikel 16 und 17 sehen für Halter von einigen Wildtieren die Absolvierung eines
Ausbilungskurses vor. Die Gruppe der Schildkröten ist bei der Aufzählung der betroffenen
Wildtieren nicht enthalten, was meines Erachtens unverständlich ist.
Schlussbemerkungen
Im Gespräch mit Fachleuten, die sich mit der Tierschutz-Problematik ingesamt auseinandersetzen,
begegne ich immer wieder dem Hinweis, dass der Bereich der privaten Wildtierhaltung,
insbesondere Schildkrötenhaltung, nur ein Randgebiet der gesamten Tieschutzverordnung
umfasse und deshalb auch nicht ein besonderes Gewicht erhalte. Da seien tierschützerische
Aspekte in der Landwirtschaft, Zootierhaltung oder die Tierversuchsproblematik wesentlich
gewichtigere Themen der neuen Tierschutzerordnung. Dem kann ich wohl zustimmen,
aber dann sollte meines Erachtens konsequenterweise diese "unwichtigen" Bereiche
wie die Schildkrötenhaltung aus der Tierschutzverordnung gänzlich ausgeklammert
werden. Unbestrittenerweise fachlich ungenügende oder gar falsche Bestimmungen dürfen
im Gesetz niemals Platz haben und seien sie noch so gut gemeint oder von untergeordneter
Bedeutung. Deshalb bin ich noch guter Hoffnung, dass die Einwendungen von kompetenter
Seite in der neuen Tierschutzverordnung ihren Niederschlag finden, die laut Aussage
des Bundesamtes für Veterinärwesen Mitte 2008 in Kraft treten wird.
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Schildkröten-Interessengemeinschaft Schweiz
www.sigs.ch
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